Rechtsurteil in Sachen Volumenlizenz

Das ist ein herber Rückschlag für Software-Anbieter – das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied im Thema Volumenlizenzen zugunsten der Nutzer und Händler.

Softwareanbieter wie Microsoft und Adobe waren der Meinung, dass einzelne Lizenzen aus Volumenlizenzverträgen nicht weiterverkauft oder aufgespalten werden dürfen. Die Frankfurter Richter sahen dies aber völlig anders und entschieden im Fall Adobe gegen den Gebrauchtsoftware-Händler Usedsoft, dass Lizenzen aus einer Volumenlizenz auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Dies sei rechtlich betrachtet keine unzulässige Aufspaltung. 

Auch die weiteren Passagen des Urteils dürften den Software-Anbietern nicht sonderlich schmecken: So soll es zulässig sein eine Vervielfältigungshandlung vorzunehmen – also einen Datenträger zu brennen – um zuvor online erworbene Software weiterzuverkaufen. Die Vervielfältigung der Lizenz selber ist damit natürlich rechtlich immer noch untersagt – die Software darf nicht öfter zum Einsatz kommen, als sie bezahlt wurde.

Im Fall der Education-Software-Pakete, die es oft als verbilligtes Angebot gibt, zog Adobe auch den Kürzeren. Adobe argumentierte damit, dass der Weiterverkauf von Usedsoft auch aus diesem Grund nicht rechtens gewesen war, da es sich um eine Education-Lizenz mit Rabatt gehandelt habe. Das sahen die Richter anders: “Es ist nicht Sache der Gerichte, die Wirtschaftlichkeit der Preispolitik der Klägerin […] zu überprüfen”. 

Das Argument, dass es sich aufgrund einer einzelnen Seriennummer nur um eine Lizenz handele, sah das Gericht ebenfalls nicht so. Eine Seriennummer sei nur ein notwendiger Schlüssel zur Installation, der sich nicht auf die Zahl der gegenständlichen Lizenzen auswirkt, die an mehreren, eigenständigen Arbeitsplätzen installiert werden können.

Einzig und alleine marken- und wettbewerbsrechtlich begründete Ansprüche konnte Adobe bei dem Urteil geltend machen. So darf der Name Adobe und die Software-Bezeichnung auf dem Datenträger und in der Lizenzurkunde beim Weiterverkauf nicht genutzt werden. Was den Handel mit Lizenzen aber nicht weiter beeinträchtigen dürfte.

Das komplette Urteil finden Sie hier.

Bild: OLG Frankfurt am Main

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