Die neuen EU-Drohnengesetze

Ab dem 1.1.2021 gilt die neue EU-Drohnenverordnung. Was ändert sich für die deutschen Drohnenpiloten? Kurz vorweg: Sehr viel!

Ab dem 1.1.2021 gilt die neue EU-Drohnenverordnung. Was ändert sich für die deutschen Drohnenpiloten mit oder ohne Kenntnisnachweis nach § 21 d LuftVO? Kurz vorweg: Sehr viel! Den kompletten Artikel – mitsamt Tabellen – könnt ihr auch direkt hier als pdf herunteladen.

Die EU-weite Vereinheitlichung der nationalen Regelungen und die Definition von neuen Risikoklassen und -szenarien wirft viele der vertrauten Faustregeln wie die 2-kg-Grenze oder die Unterscheidung zwischen privat und gewerblich über den Haufen. Auch gibt es zukünftig nicht nur den einen Kenntnisnachweis nach § 21 d, den sogenannten Drohnenführerschein, sondern vier Kompetenznachweise mit unterschiedlichen Anforderungen für unterschiedliche Anwendungsszenarien.

Wozu neue Regeln?

Die Erfahrung hat gezeigt, dass dem Einsatz von Drohnen immer eine realistische Risikoabschätzung vorausgehen sollte. Dieser Erfahrung trägt die neue EU-Verordnung Rechnung. Sie orientiert sich an realistischen Flugszenarien und berücksichtigt Aspekte, die bisher zu wenig beachtet wurden, wie beispielsweise die Einschlagsenergie des Unmanned Aircraft Systems (UAS). Bisher lag das Augenmerk auf dem Gewicht des UAS, daher die bekannten 2-kg-Grenze. Tatsächlich können natürlich auch kleine und leichte Drohnen unter 2 kg potenziell tödliche Einschlagsenergie haben.

Fazit: Die neuen Vorschriften und Verfahren berücksichtigen weitaus differenzierter Art und Risiko des Betriebs und ziehen zudem die Ausstattung des UAS wie z.B. scharfe Kanten in Betracht. Zudem finden die jeweiligen Merkmale des Betriebsbereichs – wie Bevölkerungsdichte, Oberflächenmerkmale und Bebauung – differenzierter Berücksichtigung.

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Klassen und Kategorien zur Ermittlung des Risikos

Art und Risiko des Betriebs werden in den Unterkategorien A1, A2, A3 und Speziell definiert, wobei Abstand zu und Überflug von Menschen, Gebäuden, Anlagen etc. berücksichtigt werden.

Die Beschaffenheit der Drohne wie Größe, Gewicht, Höchstgeschwindigkeit und weitere sicherheitsrelevante Merkmale sollen zukünftig vergleichbar anhand der CE Klassifizierung definiert werden. Die Zuordnung zu den Klassen C0 bis C5 geschieht anhand des maximalen Abfluggewichts (maximum take off mass – MTOM), das ist das vom Hersteller anzugebende maximale Abfluggewicht inklusive allem zugelassenen Zubehör wie Propguards usw., der Höchstgeschwindigkeit, der Einschlagsenergie und weiteren Eigenschaften der Drohne bis hin zum Vorhandensein eines Handbuchs. Da es für die bisher verkauften Drohnen keine CE-Klassen gibt, sieht die EU-Drohnenverordnung eine zweijährige Übergangsregelung vor, wobei die CE-Klassen durch bestimmte Merkmale zur Risikoermittlung ersetzt werden.

Anhand der Flugszenarien A1 bis A3 und Speziell sowie den CE-Klassen/Übergangsregelungen werden die jeweiligen Risiken des konkreten Drohneneinsatzes erfasst und können nun einer Betriebskategorie zugeordnet werden. Es gibt drei Betriebskategorien: offen, speziell und zulassungspflichtig. Je nachdem, in welche Betriebskategorie der Drohneneinsatz fällt, ergeben sich die Auflagen, die es zu beachten gilt.

Die offene Betriebskategorie ist die risiko- und regelungsärmste, während speziell und zulassungspflichtig die strengeren Regelungen für höher- bzw. hochrisikoreiche Einsätze vorgeben.

Die Betriebskategorie definiert also die konkreten Regelungen und Auflagen, die es zu beachten gilt. Darunter fallen einerseits die Vorschriften für den praktischen Flug wie das Einhalten von Flughöhe und Abständen zu Menschen, Gebäuden und Anlagen, aber auch der Nachweis von Kenntnissen und das Einholen von Genehmigungen. Unter Nachweis von Kenntnissen fällt im Übrigen auch das Lesen eines Handbuchs, falls vorhanden.

Gilt noch der alte Drohnenführerschein?

Der Nachweis von Kenntnissen ist nach der neuen EU-Verordnung ebenfalls differenzierter geworden. Um es vorwegzunehmen: Der Kenntnisnachweis nach §21d LuftVO ist noch weiterhin gültig für eine Übergangsfrist. In der hier veröffentlichten Tabelle kann man sehen, in welchem konkreten Flugszenarium ein Kompetenznachweis erforderlich ist und welcher Art dieser sein muss.

Es gibt nun, vereinfacht gesagt, vier Stufen der Kompetenznachweise. Dabei wird nicht zwischen privaten oder gewerblichen Zwecken unterschieden, wichtig ist allerdings: Unabhängig vom Luftrecht verlangen viele Versicherungen einen Fachkundenachweis. Dies gilt insbesondere für die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV/BG z.B. BG ETEM oder BG Bau usw.). Als Arbeitgeber trägt man die Verantwortung, dass die Angestellten (oder Freelancer) die für den Betrieb erforderliche Fachkunde besitzen, sowohl theoretische als auch praktische Nachweise.

Als Basis-Kenntnisnachweis zu werten und zukünftig für beinahe alle Drohnenflüge Voraussetzung ist die Fernpilotenlizenz, die per Online-Kurs mit Prüfung beim Luftfahrtbundesamt (LBA) erworben werden kann.

Dann gibt es den erweiterten Kompetenznachweis (proof of competence), dessen Fragenkatalog dem deutschen Luftfahrtrecht folgt, welches das Bundesverkehrsministerium noch bis Ende des Jahres 2020 dem EU-Recht anpassen muss. Der erweiterte Kompetenznachweis setzt die Fernpilotenlizenz des LBAs voraus und umfasst eine Theorieschulung und Prüfung sowie den Nachweis praktischer Flugerfahrung. Schulungen und Prüfungen für den erweiterten Kompetenznachweis sollen vom LBA noch dafür zu zertifizierenden benannten Stellen (welche bisher die AST, also die anerkannten Stellen waren) durchgeführt werden.

Der Nachweis der praktischen Flugkenntnisse könnte theoretisch durch Eigenauskunft erfolgen, nur werden das die meisten nicht schaffen, da die Anforderungen an die Praxisflugmanöver mit den meisten aktuellen Drohnen gar nicht durchgeführt werden können, denn man muss u.a. ohne GPS fliegen können, was z.B. mit den einfachen Mavics wie Mavic AIR2 oder Mavic2Pro nicht manuell schaltbar ist.

Inwieweit eine Eigenauskunft, beispielsweise im Rahmen eines Gerichtstermins, überzeugend gelingt, ist nicht nur deswegen fraglich. In einem solchen Fall wäre es besser, einen Fachkundenachweis über eine bestandene Praxisschulung vorweisen zu können, wo auch entsprechende Drohnen ohne GPS nachweislich zum Einsatz gekommen sind. Zudem ist der Praxisfachkundenachweis für gewerbliche Piloten aufgrund der Auflagen der DGUV ohnehin zwingend.

Die höchsten Kompetenzanforderungen sind für die Betriebskategorie Speziell erforderlich und werden den normalen privaten oder gewerblichen Drohnenflieger, der in der Unterkategorie A2 unterwegs ist, eher nicht betreffen – weswegen wir hier auch nicht näher darauf eingehen.

FAQs zur neuen EU-Drohnenverordnung

Welche Drohne darf ich ab 2021 noch ohne Kenntnisnachweis fliegen?

Ohne Fachkundenachweise – mindestens Basis-Kompetenznachweis des LBA – ist der Flug ab 1.1.2021 mit jeder derzeit existierenden Drohne praktisch überall verboten. Es sei denn, man fliegt nur noch auf Modellflugplätzen (die alte Modellflugbescheinigung verliert dann übrigens auch ihre Gültigkeit).

Welchen Kenntnisnachweis sollte ich als gewerblicher Pilot haben?

Den Kompetenznachweis nach EU-Recht für A2 – wer den neuen EU-Drohnenführerschein hat, darf mit den zulassungsfreien Klassen C0 bis C4 EU-weit fliegen, ohne weiteren lokalen Genehmigungs- oder Kostenaufwand. Außerdem sieht es danach aus, dass auch der in Deutschland bisher auf Landesebene fällige Kostenaufwand für Verbotsausnahmegenehmigungen wegfällt. Für Sonderfälle (Unterkategorie Speziell) wird voraussichtlich das LBA zentral Genehmigungen erteilen.

In der abgebildeten Tabelle die ihr hier Herunterladen könnt, seht Ihr einen fast vollständigen Überblick über die neuen EU-Regeln nach derzeitigem Stand, vorbehaltlich der Festlegungen, die das BMVI und das LBA noch bekannt geben werden (also ohne Gewähr).

In welche CE-Klasse fallen Mavic 2 Pro, Mavic 2 Zoom oder Mavic 2 Enterprise Duo?

C2 wäre zunächst mal von den Spezifikationen die einzig passende, wenn der Hersteller DJI die Nachzertifizierung hinbekommt. C1 ist extrem unwahrscheinlich für die Mavic-2-Serie, da sie die 80-Joule-Grenze in der Praxis fast immer überschreitet. Ob ein leichterer Akku hilft, die Grenze von 900 g MTOM zu unterschreiten, und C1 erreichbar macht, darf bezweifelt werden.

In welche Klasse bzw. Kategorie fällt die Mavic Mini 1/2 ?

Das könnte C3 werden, denn C1 ist sie wegen der technischen Anforderungen eher nicht. Die Mini mit 249 Gramm passte zwar gerade noch in C0, ist aber zu nahe an der Grenze von 250 g MTOM – und so kann schon eine Plakette oder ein Pol-Filter zum Überschreiten der Grenze führen. Das heißt, auch für die Mini wird man mindestens den Online-Test, wahrscheinlicher sogar den erweiterten Kompetenznachweis benötigen.

Was ist mit den vielen Eigenbausystemen über 5 kg?

Die werden alle in die Unterkategorie Speziell fallen und einen erhöhten Kompetenznachweis und Einzelgenehmigungsaufwand haben. Die meisten Besitzer waren das aber bis 2017 gewohnt. Das ist leider ein Rückschritt, aber dient der Sicherheit. Allerdings: Über Feldern oder Wäldern (A?) ist der Betrieb hingegen problemfrei und genehmigungsfrei.

Es werden hoffentlich weitere sogenannte Standardszenarien von der EU entwickelt werden, die den Einzelgenehmigungs- / SORA-Aufwand verringern. Wenn man für ein oder mehrere Standardszenarien oder SORAs anerkannt wurde, gilt dies dann immerhin EU-weit.

Was ist mit alten Phantoms (1-3), Phantom 4pro-v1, älteren YuneecDrohnen oder sonstige No-Names?

Nach der Übergangsfrist bis 31.12.2022 sind diese nur in A3 fliegbar (u.a. 150 m Mindestabstand zu jeglicher unbeteiligten Person), wenn man die Fernpilotenlizenz hat. In der Unterkategorie A3 ist eine gewerbliche Nutzung allerdings praktisch nahezu unmöglich.

Will man in A2 fliegen, benötigt man den bisherigen Drohnenführerschein oder den neuen erweiterten Kompetenznachweis (= zukünftigen aufwendigeren doppelten Onlinetest und Präsenztest).

Entscheidend ist letztendlich, ob die Hardware noch mit den nötigen Funktionen wie Remote ID nachgerüstet werden kann, was aber eher unwahrscheinlich erscheint.

* Präsenztest Theorie inkl. Prüfung nach §21d bis Ende 2020 bei einer anerkannten Stelle (DE.AST.xxx – Übergangsregel siehe ***) oder ab Frühjahr 2021 bei einer „benannten“ Stelle (ehemals AST) (+Praxis-Fachkunde-Nachweis nach DGUV, BGETEM, Deutschland eigene Regel für Arbeitnehmer und Freelancer) ** entspricht etwa dem derzeitigen deutschen theoretischen Kenntnisnachweis nach §21d (§21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 LuftVO) welcher laut EU-Regeln vom jeweiligen EU-Land bis Ende 2021 als A1 Lizenz anerkannt/umgewandelt werden sollte, mit der Restlaufdauer des 21d-Kenntnisnachweises.
*** Übergangsweise kann für 2021 mittels AE oder AV des jeweiligen Landesluftamtes eine Allgemeinerlaubnis/Allgemeinverfügung mit den bisher üblichen Ausnahmegenehmigungen erlangt werden, mittels derer der bisherige Kenntnisnachweis nach §21d bis Ende 2021 für den Bereich A2 anerkannt (was A1 inkludiert) und wie bisher betrieben werden kann.

Und die Autel EVO II mit 8K-Kamera?

Die Autel EVO II mit 8K-Kamera wiegt über 1,1 kg, und ihr Betrieb würde theoretisch den erweiterten Kenntnisnachweis voraussetzen oder den bisherigen Drohnenführerschein. Da sie aber noch nicht CE-zertifziert ist, fällt sie in die Übergangsregel „ab 500 g“ und setzt für den Betrieb somit mindestens den bisherigen Drohnenführerschein voraus, um auch nächstes Jahr noch in Deutschland legal geflogen werden zu dürfen, allerdings nur noch 2 Jahre in A2 (C2), danach nur noch in A3. Es ist auch nicht vorstellbar, dass eine nachträgliche CE-Klassifizierung für diese Drohne kommen könnte, da sie z.B. keine Zwangs-Remote-ID oder No-FlyZones-Sperre und weitere Auflagen erfüllt.

Und was ist mit meiner DJI Mavic AIR 2?

Die Mavic Air 2 ist der beste Kandidat, um in die C1-Kategorie nachzertifiziert zu werden, da sie knapp unter 800 g wiegt und mit zugelassenem Zubehör die Grenze von 900 g MTOM voraussichtlich nicht überschreiten wird. Sobald man aber z.B. eine 360-GradKamera daran montiert (Insta 360 etc.), würde sie schon in C2 fallen, vorausgesetzt der Hersteller lässt so viel Payload zu, ansonsten wäre der Flug illegal und unversichert. Die Mavic 2 Air kann in den nächsten 2 Jahren mit dem alten Drohnenführerschein plus einem praktischen Fachkundenachweis legal geflogen werden. Dieser fehlt vielen derzeitigen Drohnenführerschein-Inhabern.

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2 KOMMENTARE

  1. Hallo,
    die Air 2 wiegt 570g (nachgewogen mit Karte und Plakette 572g) und würde bezüglich dieser Voraussetzung damit sehr sicher in C2 kommen.
    Die Minis sollte man mMn gar nicht nachzertifizieren lassen weil für Bestandsdrohnen nicht MTOM zählt, im schlimmsten Fall das tatsächliche Gewicht. Bestandsdrohnen bis 250g dürfen aber weiterhin ohne Kompetenznachweis in A1 geflogen werden.

    • Für die nachträgliche Zertifizierung bzw. C2 Klassifizierung wäre bei der Air2 aber nicht das akut gemessene Abflug-Gewicht entscheidend (570gr), sondern das vom Hersteller noch gar nicht angegebene maximal zugelassene Abflug-Gewicht, das wäre bei der Air2 inkl. allem Zubehör eben eher bei ca. 800gr. Das zugelassene Gewicht ist wie beim Auto immer deutlich höher, als das Auto ohne Gepäck und mehr Mitfahrer.
      Ohne nachträgliche Klassifizierung sind manche Drohnen in 2 Jahren nur noch in A3 flieg are oder brauchen mit Zubehör geflogen dann doch mindestens den A1/A3 Schein…. ob das bei der Mini Sinn macht wird sich zeigen, vielleicht bei der Mini2

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